Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 16 Freibeträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 212
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 27.07.2020 – II B 39/20 (AdV) · Schenkungsteuer: Freibetrag für Urenkel
- BFH, 31.07.2024 – II R 13/22Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
- BFH, 10.05.2017 – II R 2/16(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.05.2017 II R 53/14 - Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige)
- BFH, 10.05.2017 – II R 53/14Ehegattenfreibetrag für beschränkt SteuerpflichtigeZitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2014 – 11 K 3629/13Zitiert von 1
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 161
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 25/23Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis; keine Kürzung der Erbfallkostenpauschale für den einzigen persönlich steuerpflichtigen Erwerber
- FG München, 25.04.2026 – 4 K 2179/25
- FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2025 – 4 K 1564/24Schenkungsteuer: Maßstab der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (hier: Geldschenkung zum Osterfest) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/16#abs-1 (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/16#abs-2 (2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.