Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 16 Freibeträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/16#abs-1 (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/16#abs-2 (2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
Wird zitiert von 220 Entscheidungen zu § 16 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.07.2020 – II B 39/20 (AdV) · Schenkungsteuer: Freibetrag für Urenkel
- BFH, 31.07.2024 – II R 13/22Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
- BFH, 10.05.2017 – II R 2/16(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.05.2017 II R 53/14 - Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige)
- BFH, 10.05.2017 – II R 53/14Ehegattenfreibetrag für beschränkt SteuerpflichtigeZitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2014 – 11 K 3629/13Zitiert von 1
- BFH, 13.03.2018 – IX R 23/17Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer - Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben - Berücksichtigung von persönlichen SteuerbefreiungenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 2305/24 ErbErsatzerbschaftsteuer: Kein Abzug der eigenen Steuer von ihrer Bemessungsgrundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 17.06.2026 – II R 25/23Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis; keine Kürzung der Erbfallkostenpauschale für den einzigen persönlich steuerpflichtigen Erwerber
- FG Köln, 30.04.2026 – 7 K 761/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2017 I S. 1682
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.